Detektiv-News
Entlassung bei verletzter Verschwiegenheit rechtmäßig
Der Kläger ist in einem mittelständischen Unternehmen beschäftigt, das Duschkabinen produziert. Dort ist er vertraut mit deren Konstruktion und Entwicklung. Außerdem beschäftigt er sich täglich mit finanziellen Details, weiß also wie der Preis kalkuliert wird und wieviel Steuern abgeführt werden.
Sein Arbeitgeber wirft ihm nun vor, ein Teil dieser Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse weitergegeben zu haben. So soll er einem Konkurrenten den Kontakt zu einem Lieferanten verraten haben. Außerdem habe er Zeichnungen und Bilder der produzierten Duschkabinen weitergegeben.
Der Kläger weist dies von sich: Es habe sich lediglich um unverbindliche Gespräche gehandelt. Wie der Konkurrent an die Bilder kam, sei ihm schleierhaft.
Die folgende Kündigungsschutzklage entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz:
Der Kläger hat sich in seinem Arbeitsvertrag ausdrücklich verpflichtet, darauf zu achten, dass Unbefugte keine Betriebsinterna zur Kenntnis bekommen. Deshalb handelt es sich um einen klaren Verstoß gegen die vereinbarte Verschwiegenheitspflicht. Für den Arbeitgeber ist es in einem solchen Fall unzumutbar, den Mitarbeiter weiter zu beschäftigen.
Völlig unerheblich ist es dabei, ob sich der Mitarbeiter in vollem Umfang der Tragweite seines Verhaltens bewusst war oder nicht. Der Kläger bleibt gekündigt.
Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz (Az.: 6 Sa 278/11)
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Ehewidriges Verhalten - Dezember - 2011
Dem Verdacht des ehewidrigen Verhaltens gingen Detektive der Detektei InterDetect im Dezember 2011 nach. Die Auftraggeberin hatte einen begründeten Verdacht, dass ihr Ehemann sie mit einer anderen Frau betrüge.
Der Ehemann war in den vergangenen Wochen immer wieder durch unübliches Verhalten, wie z.B. verdächtige Übernachtungstermine aufgefallen. Zudem hatte eine Freundin der Auftraggeberin den Ehemann in eindeutiger Situation in dessen Kfz beobachtet. Trotz erdrückender Hinweise stritt der Ehemann alle Vorwürfe ab und unterstellte der AG letztendlich sogar sie leide unter Wahnvorstellungen.
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Alkoholkonsum auf der Dienstreise
Wer auf Dienstreisen sehr viel Alkohol trinkt, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Wenn der Angestellte nicht seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nachkommt, weil er zu viel Alkohol konsumiert hat, so ist das ein wichtiger Grund ( ) und rechtfertigt eine fristlose Kündigung.
Im vorliegenden Fall ging mit dem Verhalten des Angestellten außerdem ein massiver Imageschaden für die Firma einher.
(LAG Schleswig Holstein Az.: 4 Sa 529/06)
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Diebstahl am Arbeitsplatz
Schon ein scheinbar geringfügiger Diebstahl am Arbeitsplatz kann zur fristlosen Kündigung führen. Ein Kugelschreiber aus dem Büro oder zehn Euro, die über Nacht aus der Kasse geliehen werden, reichen schon aus. Denn wer seinen Arbeitgeber bestiehlt, darf fristlos gekündigt werden.
Dabei kommt es nicht auf die Höhe des Schadens an, wie ein Urteil des LAG Rheinland-Pfalz in Mainz (Az.: 8 Sa 39/07) bestätigt. Danach reicht schon der begründete Verdacht auf eine Straftat für eine Kündigung aus, teilte der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin mit.
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Ein Verdacht reicht?
Verdächtigt der Chef einen Mitarbeiter, am Arbeitsplatz eine Straftat begangen zu haben, kann dies eine Kündigung rechtfertigen. Er muss allerdings den Verdacht auch begründen können. Andernfalls ist die Kündigung nicht rechtswirksam.
(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Az: 3 Sa 491/03)
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Arbeitsmoral eines Mitarbeiters
Schlechte Arbeitsmoral kann einen Arbeitnehmer den Job kosten - selbst wenn er länger beschäftigt ist als seine Kollegen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hatte die betriebsbedingte Kündigung eines Lageristen bestätigt. Dieser hatte sich gesträubt, auch Aushilfsdienste zu übernehmen. Deswegen bekam er später bei betriebsbedingten Kündigungen als einer der ersten eine Kündigung vom Chef ausgehändigt.
Der Arbeitgeber darf gerade in Kleinbetrieben neben sozialen Gesichtspunkten auch die schlechte Arbeitsmoral des Mitarbeiters bei der Kündigungsauswahl berücksichtigen
(Arbeitsgericht Frankfurt, Az.: 7 Ca 2396/03).
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Eigenmächtiger Urlaubsantritt
Verweigert der Arbeitgeber grundlos den vorher bereits angemeldeten Urlaub, so kann er den Mitarbeiter nicht fristlos kündigen, wenn dieser den Urlaub doch nimmt. Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt rechtfertigt also nicht die fristlose Kündigung. So lautet ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt
(Az: 2 Ca 7114/03).
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Ablästern im Internet
Die Veröffentlichung von Firmeninterna wie auch persönliche Beleidigungen des Chefs oder von Kollegen im Internet (Weblogs, Foren, eigene Homepage etc.) können eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.
Gerade eine Beleidigung gewinne dadurch an Gewicht, dass "sie von Dritten zur Kenntnis genommen wird". Aber auch derjenige, der ein Unternehmen bereits verlassen hat, sollte beim Bloggen vorsichtig sein. "Generell gelten Nachpflichten", warnt die Rechtsanwältin Ute Rossenhövel.
(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Az: 2 Sa 330/98).
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Tätlicher Angriff
Ein tätlicher Angriff auf einen Kollegen kann Angestellte den Job kosten. Denn eine solche Attacke rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung.
Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz hervor, auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin hinweist . Eine Kündigung ist demnach selbst dann zulässig, wenn die Auseinandersetzung nicht im Betrieb stattgefunden hat.
LAG Rheinland-Pfalz (Az: 5 Ca 2161/05)
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Kündigung wegen Krankheit
Ein Arbeitgeber kann einem Angestellten unter Umständen auch während oder sogar wegen dessen Erkrankung kündigen. So urteilte zumindest das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz (Az.: 2 Sa 373/07), wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin mitteilt.
Der Fall: Ein Zahntechniker in einem kleinen Betrieb wurde vier Wochen, nachdem er seinem Arbeitgeber mitgeteilt hatte, dass er sich einer Hüftoperation unterziehen müsse und danach voraussichtlich fünf bis acht Wochen arbeitsunfähig sei, gekündigt.
Der Zahntechniker klagte dagegen. Das Gericht wies die Klage ab. Aufgrund der geringen Betriebsgröße finde das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung.
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Verdacht auf Straftat
Festangestellten Mitarbeitern darf anders als bei Auszubildenden auch wegen des bloßen Verdachts einer Straftat gekündigt werden. In diesem Fall muss der Arbeitgeber eine so genannte Verdachtskündigung aussprechen. Allerdings müssen dem Chef dafür deutliche Hinweise vorliegen.
Entsprechend urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem Prozess gegen vier Müllfahrer (Az.: 2 AZR 724/06, 2 AZR 725/06, 2 AZR 1067/06 und 2 AZR 1068/06). Die Betroffenen waren mit ihren Fahrzeugen auffällig oft in Unfälle verwickelt. Der Arbeitgeber hatte den Verdacht, dass diese fingiert waren und sich die Müllfahrer und Unfallopfer die von der Versicherung zu kassierende Summe teilten. Daraufhin kündigte er den Männern fristlos. Die Müllfahrer zogen vor Gericht und verloren.
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Krank in den Skiurlaub
Wer aufgrund einer Infektion krankgeschrieben ist, darf nicht in den Skiurlaub fahren - andernfalls riskiert er eine fristlose Kündigung. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein in Berlin hin und beruft sich dabei auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt (Az.: 2a ZR 53/05).
In dem Fall war ein Mann trotz einer Krankschreibung wegen Hirnhautentzündung zum Skifahren in die Schweiz aufgebrochen. Seine Klage auf Aufhebung der Kündigung wiesen die Richter ab. Der Mann hätte sich ihrer Ansicht nach so verhalten müssen, dass er möglichst schnell wieder gesund wird. Während der Erkrankung habe er nach eigenen Angaben unter Konzentrationsstörungen gelitten - Sport erfordere aber eine gute Fitness und Konzentration, heißt es in dem Urteil. Es sei offensichtlich, dass er nicht habe Skifahren dürfen.
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Nickerchen am Arbeitsplatz
Ein Schläfchen am Arbeitsplatz kann unter Umständen zu einer Kündigung führen. "Allerdings muss der Chef einen Mitarbeiter erst abmahnen, der mal am Arbeitsplatz einschläft", sagt Arbeitsrechtsexperte Christian Thieme-Garmann. Komme es häufiger zu unerlaubten Nickerchen, dann könne die Kündigung erfolgen. Bestehe jedoch Gefahr für Leib und Leben, dann könne sogar ohne Abmahnung gekündigt werden, etwa bei der Flugüberwachung. Ganz anders ist das bei Bereitschaftsdiensten. "Wer Bereitschaft hat, darf auch schlafen", sagt Thieme-Garmann. "Letztlich ist immer der Einzelfall entscheidend, wann gekündigt werden darf und wann nicht."
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Fremde Passwörter benutzen
Das Passwort eines Kollegen verwenden, um sich unberechtigt Zugang zu Daten zu verschaffen - das geht gar nicht. Das Landesarbeitsgericht München hat entschieden, dass die Verwendung eines fremden Passworts im Rahmen der firmeninternen Datenverarbeitung einen ausreichenden Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellt
(Az.: 11 Sa 1066/08). Chefs dürfen also Mitarbeiter, die auf diese Weise in den Daten anderer schnüffeln, fristlos entlassen - auch ohne den Passwortdieb vorher abzumahnen.
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Arbeitsrecht: Gründe für die Kündigung
Einem älteren Arbeitnehmer darf wegen häufiger Kurzerkrankungen gekündigt werden. Das gilt allerdings nur, wenn die Zahl der Krankheitstage deutlich über dem statistischen Durchschnitt der betreffenden Altersgruppe von Arbeitnehmern liegt, die in derselben oder einer vergleichbaren Branche arbeiten.
Auf dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Az.: 4 Sa 14/07) macht die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins in Berlin aufmerksam.
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Privatgespräche vom Diensthandy können den Job kosten
Ein Diensthandy zu besitzen kann Zeit und Vorteile bringen. Doch Vorsicht: Arbeitnehmer riskieren ihren Job, wenn sie trotz eines Verbots vom Diensthandy aus private Gespräche führen.
Das ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz (Az.: 2 K 405/11.KO), auf das die Deutsche Anwaltauskunft hinweist.
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BID-Kreativ Workshop - 2011
Vom 2.12. -3.12. 2011 findet im Rahmen der regelmäßigen Workshops des BID der diesjährige Kreativ-Workshop 2011 statt.
Wir wollen über die weitere Entwicklung unseres Verbandes und das gemeinsame Vorgehen im Rahmen des "BID - Positionspapier 2020" diskutieren.
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Pressebericht - Detektei InterDetect - Oktober 2011
„Emil und die Detektive“ und später „Jerry Cotton“ waren die Helden seiner Kindheit. Kein Wunder, denn Georg Meismann wurde die Detektivarbeit quasi in die Wiege gelegt: Ein Verwandter leitet die Firma Condor, Deutschlands wohl größte Detektei.“ Na klar, dass der Sohnemann auch mal Detektivluft schnuppern durfte: „Als Zwölfjähriger war das natürlich sehr spannend, wenn ich abends mit auf Observationen durfte.
Doch die beruflichen Ambitionen des gebürtigen Dorsteners zogen ihn erst zum Lehramtsstudium für Theologie, Philosophie und Sport nach Münster. Die „Lehrerschwemme“ in den 80er Jahre ließen den Diplom-Pädagogen jedoch seine zweite berufliche Leidenschaft wieder ins Visier nehmen: er wurde Detektiv.
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Detektei ermittelt Blaumacher - Juli 2011 - BRD
16.09.2011, 17:04 Uhr | Financial Times Deutschland
Laut repräsentativer Umfrage des Marktforschungsinstitut TNS Emnid haben rund eine Million Deutsche vor, in diesem Herbst bewußt " krank zu feiern". Dies bedeuted für die deutsche Wirtschaft ein Ausfall fast jeder zwanzigsten Arbeitskraft.
wirtschaft.t-online.de/eine-million-arbeitnehmer-wollen-im-herbst-krank-feiern/id_49834032/index
Die Detektive der Detektei InterDetect sind darauf spezialisiert die Blaumacher zu überführen und dadurch Schaden von Unternehmen abzuwenden. Mittels gezielter Observation oder Ermittlungen unter gut durchdachten Vorwänden dokumentieren die Detektive der Detektei InterDetect die nur vorgetäuschten Krankmeldungen.
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BID-Regionalgruppen.Fortbildung 2011
02.07.2011 - Siegburg
Am 02.07.2011 fand in Siegburg eine Regionalgruppen-Fortbildung zum Schwerpunktthema Marken & Produktpiraterie statt. Die Detektei nahm, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Georg Meismann, an dieser Fortbildung teil.
Im Einzelnen wurden verschiedene relevante Aspekte eines immer größer werdenden Tätigkeitsfeldes herausgestellt:
* Rechte des Marken-Inhabers
* Grenzbeschlagnahme
* Zusammenarbeit mit Zoll und Polizei
* technische Möglichkeiten zur Bekämpfung von Produktpiraterie
Desweiteren wurde ein Überblick über die wichtigsten Schutzrechte erarbeitet:
* Patentrecht
* Gebrauchsmusterrecht
* Urheberrecht
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BID Fach-Workshop - effiziente Ermittlungen 2011
Am 12./13. 05.2011 fand in Kassel der Fachworkshop 2011 - Praktiken für effizient Ermittlungen statt.
Ausrichter war diesmal die Regionalgruppe Nord/West. An 2 Tagen wurden die Teilnehmer aus verschiedenen Nord,- Westdeutschen Detekteien von kompetenten Referenten über Vorraussetzungen und Techniken für effiziente Ermittlungen informiert und geschult.
Besonders rechtliche Aspekte zur Sammlung und Aufbereitung gerichtsverwertbarer Beweise waren ein wichtiger Bestandteil des Workshops. Anhand beispielhafter Fallstudien wurden erfolgversprechende Strategien erarbeitet und anschließend gemeinsam analysiert.
Nach Ablegung einer schriftlichen Prüfung konnten die Teilnehmer entsprechende Workshop-Certifikate erhalten, die die erfolgreiche Teilnahme am Fachworkshop 2011-Praktiken für effiziente Ermittlungen, dokumentieren.
Fazit: Eine sehr informative Veranstaltung mit überaus kompetenten Referenten. Bitte mehr davon...
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InterDetect auf Scheidungsmesse 2010
28.11.2010 - Düsseldorf
Die erste deutsche Scheidungsmesse am 28.11.2010 im Hotel Holliday Inn in Düsseldorf war ein voller Erfolg. Vom Veranstalter gut organisert fanden zahlreiche Besucher und Aussteller in lockerer Atmosphäre zu interessanten Gesprächen zueinander.
Besonders die Dienstleistungen und Möglichkeiten einer Detektei zum Thema Scheidung waren von großem Interesse. Von Observationen im Vorfeld einer Trennung, über die Beschaffung gerichtsverwertbarer Beweise während rechtlicher Auseinandersetzungen, bis hin zur Sicherung von Eigentum und Schutz der betroffenen Personen, wurden die Tätigkeitsfelder der Detektei InterDetect abgefragt.
Viele Anfragen konnten die Detektive der Detektei InterDetect vor Ort beantworten, in anderen Fällen wurden Besprechungstermine vereinbart.
Fazit: Die Veranstaltung war ein voller Erfolg. Die Detektei InterDetect ist beim nächsten Mal sicher wieder dabei !
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BID Fachworkshop - Informationserarbeitung 2010
25/26.06.2010
Thema des Workshops war die zielgerichtete Informationserarbeitung mittels gründlicher Recherchen und rechtlich zulässiger Auskünfte aus öffentlichen, nichtöffentlichen und allgemeinen Quellen.
Die Thematik umfasst aktuelle Erkenntnisse und Erfahrungen aus der unmittelbaren Ermittlungs- und Recherchepraxis sowie der Analyse von rechtlich verwertbaren als auch reklamationsbehafteter Ermittlungsergebnisse.
* Systematik der Ermittlungsführung,
* Grundzüge des methodischen Recherchierens,
* Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen von Recherchen,
* Grundsätze und rechtliche Risiken bei der Informations- und
Datenübermittlung,
* Methodisches und strategisches Vorgehen bei der Recherche,
* Recherchier- und Ermittlungshilfen,
* Grund- und Komplexrecherchen,
* Identifizierung von Fehlinformationen,
* Öffentliche und Nichtöffentliche Quellen,
* Recherchieren im Internet,
* Beschaffung von Informationen über persönliche Kontakte,
* Auswertung und Verifizierung von Informationen.
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BID Fachworkshop - rechtssichere Berichterstattung 2009
25/26.09.2011
Thema des Fachworkshops war die Berichterstattung - rechtssichere Dokumentation von Informationen, Beweismitteln und Bildanlagen als Ergebnis Privater Ermittlungen.
Grundsätzlich gibt es für den Aufbau von Detektivberichten kein starres Schema oder allgemeinverbindliche Muster. In der Praxis haben sich, unter Berücksichtigung der Branchenerfahrung, der rechtswissenschaftlichen Lehre und der Rechtsprechung gewisse Grundregeln ergeben, die Anhaltspunkte sowohl für schriftliche als auch für mündlich vorgetragene Detektivberichte bilden.
* Ziele der Berichterstattung,
* Beurteilungskriterien und Ansprüche,
* Berichtsarten und Berichtsformen,
* Der interne und externe Bericht,
* Aufbau, Struktur und Gliederung des Berichts,
* Orientierungsmittel im Bericht (Verzeichnisse und Anlagen),
* Rechtsverwertbarkeit der Berichterstattung,
* Sachverständigentätigkeit und Gutachten zu Ermittlungsberichten,
* Visualisierung von Ermittlungsergebnissen.
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BID Fachworkshop - Observationen 2008
26/27.09.2008 - Thema: effiziente Observationen
Die Observation als spezielles Mittel zur Gewinnung von Erkenntnissen bei komplexen Ermittlungen in den Bereichen Schadensaufklärung und Gefahrenprävention.
Observationen zählen in der Ermittlungstätigkeit zu den speziellen und zugleich komplizierten Vorgehensweisen zur Gewinnung von Erkenntnissen und Informationen. Sie setzen dann ein, wenn begründete Hinweise auf einen deliktischen Hintergrund vorliegen und allgemeine Ermittlungen bislang zu keinem Erfolg führten.
* Darstellung und Bewertung der unterschiedlichen Formen der Observation
* Grundlegende taktische und methodische Aspekte,
* Einführung in die technische Observation,
* Training der Voraufklärung und des Einsatzes technischer Hilfsmittel,
* Erkennen fremder Observationen und geeignete Gegenmaßnahmen,
* Grundlegende rechtliche Fragen,
* Auswertung und Aufbereitung der mittels Observation erlangten
Erkenntnisse
* Berichtswesen und Dokumentation im Innen- und Außenverhältnis,
* Anforderungen an die inhaltliche Gliederung der Berichtlegung und
Rechtsverwertbarkeit der Erkenntnisse.







