Urteile zum Familienrecht
An dieser Stelle möchte Ihnen die Detektei Interdetect interessante Urteile zum Thema Familienrecht nahebringen. Hier finden Sie wichtige Anhaltspunkte und Anregungen, die Sie für Ihre eigene Lebenssituation verwerten können.
Die Detektive der Detektei unterstützen Sie und Ihre Anwälte bei der Beschaffung von Beweisen für sämtliche Auseinandersetzungen im Bereich Familienrecht. Dies beinhaltet insbesondere Ermittlungen und Observationen zum Thema Ehebruch, Sorgerecht, Unterhalt, Nebentätigkeiten und Sicherheit.
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Verlust des Unterhaltsanspruchs bei Verschweigen eigener Einkünfte
Verschweigt der unterhaltsberechtigte Ehegatte im Unterhaltsprozess eigene Einkünfte, obwohl der Unterhaltsverpflichtete gezielt danach gefragt hat, verwirkt er seinen gesamten Unterhaltsanspruch, auch wenn die verschwiegenen Einkünfte verhältnismäßig gering waren und über einen begrenzten Zeitraum erzielt wurden (hier Arbeitgeberzuschuss zum Krankengeld von monatlich 162 Euro).
Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.07.2010
Aktenzeichen: 8 UF 14/10 FamRB 2010, 332
NJW-Spezial 2010, 710
BVerfG stärkt Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts korrigiert und die Ansprüche geschiedener Ehegatten gestärkt.
Hat der Unterhaltspflichtige wieder geheiratet, hat der BGH den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten zuletzt in der Weise ermittelt, dass seine Einkünfte ebenso wie diejenigen des Unterhaltspflichtigen und dessen neuen Ehepartners zusammengefasst und durch drei geteilt wurden (sog. Dreiteilungsmethode). Dies führte in der Regel zu einer nachträglichen Kürzung der Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten.
Die Verfassungsrichter beanstandeten, dass die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs nicht - wie im Gesetz geregelt - nach den “ehelichen Lebensverhältnissen” der aufgelösten Ehe vorgenommen wird, sondern die “wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse” zugrunde gelegt werden und unter Anwendung der Dreiteilungsmethode der Unterhaltsbedarf letztlich nach den tatsächlichen Lebensverhältnissen und finanziellen Ausstattungen wie Belastungen der Geschiedenen zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Unterhalts unter Einbeziehung auch des Einkommens des neuen Ehegatten ermittelt wird. Diese Berechnungsmethode belastet den geschiedenen Ehegatten einseitig zugunsten des Unterhaltspflichtigen und dessen nachfolgenden Ehegatten. Das widerspricht dem Gesetz. Im Ergebnis darf eine neue Heirat den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nicht mehr beeinträchtigen.
Urteil des BVerfG vom 25.01.2011
Aktenzeichen: 1 BvR 918/10 NJW 2011, 836
Unterhaltsverwirkung bei Eingehen einer verfestigten Lebensgemeinschaft
Nach 1579 Ziff. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.
Grundsätzlich ist nach ständiger Rechtsprechung erst ab zwei bis drei Jahren von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen. Dabei ist die Dauer des Zusammenlebens nur ein wichtiges, aber nicht entscheidendes Indiz.
Die Voraussetzungen sind auch dann gegeben, wenn die neuen Partner zunächst ein gutes Jahr in der Wohnung eines Partners zusammenlebten und dann eine gemeinsame neue Wohnung anmieten, deren Kosten sie gemeinsam tragen. Hier lässt sich daraus schließen, dass die Beziehung bereits nach insgesamt eineinhalb Jahren des Zusammenlebens für die Zukunft und auf Dauer angelegt und damit bereits hinreichend verfestigt ist.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 19.11.2010
Aktenzeichen: 7 UF 91/09 FF 2011, 121
Wegfall des Unterhaltsanspruchs bei enger Verbindung zu neuem Partner
Ein geschiedener Ehegatte kann seinen Unterhaltsanspruch verlieren, wenn er mit einem anderen in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Dies setzt, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe zeigt, nicht zwingend voraus, dass der Unterhaltsberechtigte mit dem neuen Partner in einer Wohnung zusammenlebt.
Eine Verwirkung wegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft kommt nach der Rechtsprechung vornehmlich in drei Fällen in Betracht:
Zunächst kann ein Unterhaltsanspruch verwirkt sein, wenn der Unterhaltsberechtigte nur deshalb von der Eheschließung mit dem neuen Partner absieht, um den Unterhaltsanspruch nicht zu verlieren.
Eine objektive Unzumutbarkeit der Unterhaltsleistung kann sich auch ergeben, wenn die Partner gemeinsam wirtschaften und der Berechtigte in der neuen Gemeinschaft sein Auskommen findet, faktisch also eine ehegleiche ökonomische Solidarität geübt wird (sog. Unterhaltsgemeinschaft oder sozioökonomische Gemeinschaft).
Schließlich kann, unabhängig insbesondere von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des neuen Partners, ein Verwirkungsgrund darin liegen, dass sich die neue Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist.
Letzteren Fall nahm das Gericht hier an. Zwar wohnte die unterhaltsberechtigte Frau nicht mit dem neuen Partner zusammen. Jedoch trat sie mit ihm seit drei Jahren in der Öffentlichkeit wie ein Paar auf, sie machten gemeinsame Urlaube, gestalteten ihre Freizeit zusammen und nahmen gemeinsam an Familienfesten teil. Damit war der Unterhaltsanspruch als verwirkt anzusehen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 15.05.2008
Aktenzeichen: 2 UF 219/06
OLGR Karlsruhe 2008, 792
NJW-Spezial 2009, 6
» Keine Unterhaltsreduzierung bei grundloser Arbeitsaufgabe
Gibt ein Unterhaltspflichtiger eine gut bezahlte Stelle grundlos auf, muss er sich behandeln lassen, als verdiene er weiter so viel wie zuvor. Vor Gericht konnte ein Vertragsmakler nicht nachvollziehbar erklären, warum er seine gut bezahlte Tätigkeit mit einem Nettoverdienst von über 4.000 Euro aufgegeben und nun für 1.000 Euro brutto als Hilfskoch arbeitete.
Er wurde folglich verurteilt, seiner geschiedenen Frau unverändert Unterhalt in Höhe von 947 Euro zu bezahlen.
Urteil OLG Saarbrücken vom 04.03.2010
Aktenzeichen: 6 UF 95/09
FamFR 2010, 250
Versorgungsausgleich: Auskunftspflicht trotz streitiger Scheidungsvoraussetzungen
Anlässlich einer Ehescheidung ist auch der Versorgungsausgleich, das heißt der Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften, vorzunehmen. Im Rahmen des Verfahrens sind die Eheleute verpflichtet, dem Gericht gegenüber Auskunft über bestehende Rentenanwartschaften zu erteilen. Kommen sie der Aufforderung nicht fristgerecht nach, kann gegen sie ein Zwangsgeld verhängt werden.
Eine Prozesspartei kann die Auskunft auch nicht mit der Begründung verweigern, nach ihrer Auffassung lägen die Voraussetzungen für eine Ehescheidung nicht vor. Die in § 220 Abs. 3 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen) geregelte Auskunftsverpflichtung setzt die Begründetheit des Scheidungsantrags nicht voraus, sondern lässt die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags genügen.
Beschluss des OLG Oldenburg vom 21.06.2011
Aktenzeichen: 14 WF 114/11 jurisPR-FamR 16/2011, Anm. 5 FamFR 2011, 356
Umfang der Auskunftspflicht über Vermögensverhältnisse während der Ehe
Ehegatten sind gegenseitig verpflichtet, sich auf Verlangen des anderen über die für die Höhe des Familienunterhalts maßgeblichen finanziellen Verhältnisse zu informieren.
Sie sind zur Auskunftserteilung in der Weise verpflichtet, wie sie zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Nicht geschuldet wird allerdings die Vorlage von Belegen oder die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben. Eine solche Kontrollmöglichkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens wäre mit dem in einer Ehe herrschenden Vertrauen nicht zu vereinbaren.
Urteil des BGH vom 02.06.2010
Aktenzeichen: XII ZR 124/08 FamRZ 2011, 21
NJW 2011, 226
Aufenthaltsbestimmungsrecht bei geplanter Auswanderung eines Elternteils
Beabsichtigt ein getrennt lebender Elternteil, zusammen mit dem bei ihm lebenden Kind auszuwandern (hier auf eine griechische Insel), kann der ebenfalls sorgeberechtigte andere Elternteil im Wege der einstweiligen Anordnung die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich beantragen.
Bei der Entscheidung des Familiengerichts ist allein das Kindeswohl maßgebend. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, an welchem Ort die gefestigte Lebenssituation des Kindes besteht. Diese ist im Zweifel am bisherigen Wohnort oder zumindest im Inland anzunehmen, wo das Kind die Sprache beherrscht und in der gewohnten kulturellen Umgebung aufwächst.
Urteil des OLG Hamm vom 15.11.2010
Aktenzeichen: 8 WF 240/10
JURIS
Verlust des Unterhaltsanspruchs bei Verschweigen eigener Einkünfte
Verschweigt der unterhaltsberechtigte Ehegatte im Unterhaltsprozess eigene Einkünfte, obwohl der Unterhaltsverpflichtete gezielt danach gefragt hat, verwirkt er seinen gesamten Unterhaltsanspruch, auch wenn die verschwiegenen Einkünfte verhältnismäßig gering waren und über einen begrenzten Zeitraum erzielt wurden (hier Arbeitgeberzuschuss zum Krankengeld von monatlich 162 Euro).
Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.07.2010
Aktenzeichen: 8 UF 14/10 FamRB 2010, 332
NJW-Spezial 2010, 710
Geschiedenenunterhalt: Anrechnung nicht entnommener Unternehmergewinne
Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens machte die Ehefrau eines Unternehmers u.a. Unterhaltsansprüche geltend. Sie warf ihrem Ehemann, der zu 80 Prozent Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH war, vor, er verlange gegenüber der GmbH seine Gewinnansprüche bewusst nicht in voller Höhe, um so seine Unterhaltsverpflichtungen möglichst gering zu halten.Der Mann führte unternehmerische Gründe für die Nichtauszahlung an.
Das Oberlandesgericht Hamm stellte zu derartigen Fällen der Anrechnung nicht entnommener Unternehmergewinne folgende Regeln auf: „Eine fiktive Zurechnung von nicht ausgeschütteten Gewinnen aus dem Betrieb eines Unternehmens zulasten des unterhaltspflichtigen geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters setzt voraus, dass dieser seine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, zumutbare Gewinne aus dem Unternehmen zu realisieren, in vorwerfbarer Weise verletzt hat. Vorwerfbar ist das Unterlassen einer Gewinnausschüttung an die Gesellschafter nur dann, wenn der geschäftsführende Mehrheitsgesellschafter die Grenzen seiner unternehmerischen Freiheit in einer Art und Weise überschreitet, die dem Unterhaltsgläubiger, unter Berücksichtigung der Belange der übrigen Mitgesellschafter und der Interessen der Unterhaltsberechtigten auf dauerhafte Sicherstellung ihres Unterhalts, nicht zumutbar ist. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.“
Urteil des OLG Hamm vom 30.10.2008
Aktenzeichen: 2 UF 43/08
OLGR Hamm 2009, 202




