Detekteikosten steuerlich absetzbar
Nehmen Unternehmen oder Freiberufler die Dienste eines Detektivs in Anspruch, können sie die Kosten hierfür als Betriebsausgaben geltend machen.
Urteile aus dem Bereich Wirtschaft
-Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechststreites - im Hinblick auf eine zwecksentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO war. (OLG Koblenz, AZ: 14NW671/90)
-Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch Detektive überwachen lassen und ihnen in extremen Fällen die Kosten dafür in Rechnung stellen. Voraussetzung ist ein entsprechender Anfangsverdacht, daß der Mitarbeiter seine Krankheit nur vortäuscht und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragsverletzung überführt wird. (BAG Kassel, 17.09.1998, AZ 8 AZR 5/97)
-Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer ein Detektivbüro mit der Überwachung des Arbeitnehmers beauftragt und der Arbeitnehmer dadurch einer vorsätzlichen vertragswidrigen Handlung überführt wird. (Bundesarbeitsgericht Az: 8 AZR 5/97)
-Einem Arbeitnehmer, der krankgeschrieben ist und trotzdem zu Hause zu privaten Zwecken arbeitet, darf grundsätzlich gekündigt werden. (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, AZ: Sa 979/95) -Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte durch Detektive überwachen lassen und ihnen die Kosten dafür in Rechnung stellen, wenn diese die Krankheit tatsächlich nur vorgetäuscht haben, um eine Lohnfortzahlung zu erreichen. Voraussetzung ist ein berechtigter Anfangsverdacht, dass der Mitarbeiter seine Krankheit nur vortäuscht. (BAG Kassel AZ: R116,86)
-Bei besonders schweren Verstößen, durch die das Vertrauen vom Arbeitgeber zum Mitarbeiter gestört wird, akzeptieren Gerichte auch eine sofortige Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Die Auffassungen der Gerichte von "besonders schweren Verstößen" reichen vom Diebstahl eines Kuchenstückes (Bundesarbeitsgericht, AZ: 2 AZR 3/83) bis zur Arbeit in einem fremden Betrieb trotz erfolgter Krankschreibung. (LAG München AZ: 6 SA 96/82)
-Ein Hausbau während der Krankschreibung berechtigt zur Kündigung. Wer während seiner Krankschreibung, anstatt sich auszukurieren, am Neubau seines Hauses Bau- und Transportarbeiten durchführt, darf durch seinen Arbeitgeber fristgemäss gekündigt werden. Hat der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgetäuscht, dann ist sogar die fristlose Kündigung zulässig. (LAG Hamm, AZ: 15 SA) -Der Beklagte -in diesem Fall ein Außendienstmitarbeiter- wird verurteilt, die Vergütung einer Woche zurückzuzahlen und darüber hinaus auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie die entstandenen Detektivkosten zu erstatten, da er seiner Hauptverpflichtung zur Leistung von Arbeit nicht nachgekommen sei. (Arbeitsgericht Kassel AZ: 4 Ca 255/84)
-Ein Arbeitgeber darf einem Mitarbeiter, der sich in dienstlichen Angelegenheiten hat bestechen lassen, fristlos kündigen, auch wenn er nach Tarifvertrag wegen langjähriger Beschäftigung nur aus "wichtigem Grund" entlassen werden darf. Unbedeutend ist, ob dem Arbeitgeber durch die Tat seines Beschäftigten ein Nachteil entstanden ist. Es besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer "nicht mehr allein die Interessen seiner Firma wahrnimmt". (LAG Düsseldorf AZ: 18 Sa 366/01)
-Trotz eines vorangegangenen Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren bleibt der Arbeitgeber in der rechtlichen Lage, die Detektivkosten in einem Schadenersatzprozess geletend zu machen. (Arbeitsgericht Hagen, AZ: 3 Ca 618/90)
-Bei Beobachtung von Mitarbeitern muss die Geschäftsleitung den Betriebsrat nicht über diese Massnahme informieren. (Beschluss des BAG, AZ: 1ABR26/90) Verdeckte Videoüberwachung in Büros ist zulässig, wenn Warenverlust entstanden ist, oder Diebstähle vorliegen und der Einsatz von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter zu ermitteln. (BAG AZ: 5 R 116/86)
-Ist der Auftraggeber einer Detektei ein Gewerbetreibender oder Freiberufler, so ist in der Regel die Rechnung einer Detektei als Betriebsausgabe absetzbar. (Finanzgericht Hessen, AZ: 8 K 3370/88, EFG. 89, S. 576) -Die Notwendigkeit und der Umfang der Ermittlungen bei Einschaltung eines Detektivs sind durch Vorlage von schriftlichen Ermittlungsberichten nachzuweisen. (LAG Düsseldorf, AZ: 7 TA 243/94)
-Legt ein Mitarbeiter seinem Arbeitgeber eine falsche Reisekostenabrechnung vor, so kann hierin ein Grund für eine fristlose Kündigung liegen. Sie kann auch bei geringem Schaden gerechtfertigt sein. Denn allein die Tatsache, daß unrichtige Belege vorgelegt werden, beeinträchtigt in erheblichem Maße das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. (ArbG Frankfurt a. M., 15.08.2000, AZ 5 CA 8350/99)




